Seit 2010 kann man in der Schweiz mittels straflose Selbstanzeige von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen. Alle in der Schweiz ansässigen Personen sollen so motiviert werden, bisher unversteuerte Einkünfte und Vermögen offiziell zu deklarieren.
Seit über 30 Jahren kümmern wir uns professionell um Steuererklärungen und Finanzanliegen im Zürich. Dies ermöglicht uns eine optimale Beratung für Ihre straflose Selbstanzeige Kanton Zürich!
Einmalige straflose Selbstanzeige
Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft – Eidgenössisches Finanzdepartement»Zeigt ein Steuerpflichtiger die eigene Hinterziehung selber an, so wird er beim ersten Mal für die Steuerhinterziehung nicht bestraft. Es werden nur die Nachsteuer (bis zu zehn Jahre) und der Verzugszins eingefordert. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung kann die Straflosigkeit einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten, und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt und auch alles unternimmt, um die Nachsteuern zu bezahlen. Die straflose Selbstanzeige wird zudem auf alle an einer Steuerhinterziehung Teilnehmenden ausgedehnt. Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende können unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.”
BUCHEN SIE IHRE ERSTE KOSTENLOSE BERATUNG